Satzung
§ 1 Name und Sitz
Die Organisation ist ein Ortsverband der Landespartei "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg". Sie führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Heilbronn". Ihr Tätigkeitsbereich ist der Stadtkreis Heilbronn, sie hat ihren Sitz in Heilbronn. Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, gilt die Satzung des Kreisverbandes und der Landespartei. Bei widersprüchlichen Regelungen innerhalb dieser Satzung gilt die Kreissatzung.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied des Ortsverbandes kann jede natürliche Person werden, die
a) sich zu den Grundsätzen der Partei und ihren Programmen bekennt,
b) keiner anderen Partei angehört,
c) das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen von der Regelung in § 2 Abs. 1 c sind mit Zustimmung des Ortsverbandsvorstandes möglich. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand auf Vorschlag des Ortsverbandsvorstandes innerhalb eines Monats. Nach Ablauf dieser Frist ist die/der Antragsteller/in Mitglied mit allen Rechten und Pflichten. Weist der OV-Vorstand die Aufnahme ab, so hat die/der Antragsteller/in das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet über die Aufnahme. Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der Satzung an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unterstützen. Aktivitäten von Mitgliedern im Rahmen von Satzung und Programm sind notwendig und erwünscht.
§ 3 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist sofort wirksam.
§ 4 Ausschluss und Streichung
Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder ihre Grundsätze verstößt und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist. Der Ausschluss wird durch den OV-Vorstand ausgesprochen. Berufungskommission gegen den Ausschluss ist in 1. Instanz die Kreisschiedskommission und in 2. Instanz die Landesschiedskommission. Zuständigkeit und Verfahren regelt die Schiedsordnung. Eine Streichung der Mitgliedschaft kann durch den OV-Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Beitrag nicht bezahlt. Die Möglichkeit der Stundung durch den OV-Vorstand bleibt unbenommen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder bestimmen selbst die Höhe ihres Beitrags. Er soll sich an 1 % der monatlichen Nettoeinkünfte des Mitglieds orientieren. Der Beitrag darf den auf der Kreismitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrag nicht unterschreiten. Er beträgt z. Zt. 180 € / Jahr. In Härtefällen kann der Ortsverbandsvorstand eine Sonderregelung treffen.
§ 6 Organe des Ortsverbandes
Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Ortsverbandsvorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Ortsverbandes ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt einmal im Jahr als Hauptversammlung im Sinne des § 9 des Parteiengesetzes zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den OV-Vorstand. Die Hauptversammlung wählt aus ihren Reihen den Ortsverbandsvorstand und die Kassenprüfer/ innen. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Nachwahlen zum Ortsverbandsvorstand sind auf jeder Mitgliederversammlung möglich, sofern dies den Mitgliedern in der Tagesordnung bekannt gegeben worden ist. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 14 Tage vorher (Poststempel bzw. Absendedatum der E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Hauptversammlung wegen mangelnder Anwesenheitszahl (Quorum) nicht beschlussfähig, so kann der Ortsverbandsvorstand innerhalb der nächsten 3 Monate erneut zur Hauptversammlung einladen. Für diese Hauptversammlung gilt kein Quorum. Die Mitglieder sind 14 Tage vorher (Poststempel bzw. Absendedatum der E-Mail) unter Hinweis auf die Tagesordnung und auf die Tatsache des entfallenden Quorums einzuladen. Sonstige Mitgliederversammlungen sind vom Ortsverbandsvorstand einzuberufen, wobei diese mindestens einmal pro Jahr stattfinden müssen. Bei ihnen kann die Einladungsfrist auf 10 Tage verkürzt werden. Für Mitgliederversammlungen, in denen Wahlen stattfinden, gilt eine Einladungsfrist von 14 Tagen (Poststempel bzw. Absendedatum der E-Mail). Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb von 3 Wochen einzuberufen auf Antrag von 2 Mitgliedern des Ortsverbandsvorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder des Ortsverbandes. Die Mitgliederversammlungen tagen öffentlich, es sei denn, die Öffentlichkeit wird mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen oder der OV-Vorstand lädt zu einer nichtöffentlichen Sitzung ein. Die Mitgliederversammlung ist für die Wahl der Kandidat/inn/en zur Landtags- und Gemeinderatswahl zuständig. Die Wahlen werden nach den jeweils geltenden Wahlgesetzen durchgeführt. Hierbei sind nur für die jeweilige Wahl wahlberechtigte Mitglieder stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung, Programme, Anträge und Entschließungen. Die Beschlüsse werden protokolliert. Jedes Mitglied hat Antrags- und Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Angelegenheit gilt auch als beschlossen, wenn sich auf Frage der/des Versammlungsleiter/in/s kein Widerspruch oder keine Gegenrede erhebt. Vorschläge für Satzungsänderungen sind den Mitgliedern 14 Tage vorher (Poststempel bzw. Absendedatum der E-Mail) mitzuteilen. Abweichend von § 8 Abs. 8 werden Satzungsänderungen mit 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei müssen mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sein (Quorum). Kann eine Satzungsänderung (trotz 2/3-Mehrheit) wegen mangelnder Anwesenheitszahl (Quorum) nicht beschlossen werden, so kann über den selben Änderungsantrag auf einer nächsten Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit ohne Quorum abgestimmt werden. Der Änderungsantrag ist erneut unter Mitteilung der Tatsache des entfallenden Quorums allen Mitgliedern 14 Tage vorher (Poststempel bzw. Absendedatum der E-Mail) bekannt zu machen. Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Wahlen zum Ortsverbandsvorstand und die Aufstellung von Bewerber/innen/n für politische Wahlen sind geheim. Bei Einzelwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, aber von mindestens 30 % der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen in gleiche Parteiämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Zur besseren Vertretung von Minderheiten soll dabei das Stimmrecht so geregelt werden, dass die Stimmenzahl auf 75 % (Bruchteile auf volle Stimmen gerundet) der in einem Wahlgang zu wählenden Bewerber/innen beschränkt wird. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und mindestens von 25 % der Abstimmenden gewählt wurde. Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich. Hauptversammlungen und Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen und Kandidat/inn/enwahlen beschließen, müssen außerhalb der Heilbronner Schulferien liegen.
§ 8 Ortsverbandsvorstand
Der Ortsverbandsvorstand besteht aus mindestens 2 Personen und dem/der Kassierer/in. Der Vorstand und die/der Kassierer/in werden in getrennten Wahlgängen gewählt (§ 8, Abs. 11 a). Der Ortsverbandsvorstand soll mindestens zur Hälfte aus Frauen bestehen. Der Ortsverbandsvorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Ortsteilverbände. Der Ortsverbandsvorstand ist mit mindestens 2 Anwesenden beschlussfähig. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Ortsverband gemäß § 26 BGB nach außen. Die/der Kassierer/in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung. Die/ der Kassierer/in legt dem Ortsverbandsvorstand und der Mitgliederversammlung jährlich einen Haushaltsplanentwurf vor. Die Kasse ist jährlich von 2 Kassenprüfer/inne/n zu prüfen. Diese werden in einer Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit des Ortsverbandsvorstandes beträgt 2 Jahre. Abwahl ist durch die Mitgliederversammlung für jedes einzelne Vorstandsmitglied mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich, wenn sie 14 Tage vorher (Poststempel bzw. Absendedatum der E-Mail) als Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern bekannt gemacht worden ist. Wiederwahl ist für jedes einzelne Vorstandsmitglied möglich. Wichtige Beschlüsse des Ortsverbandsvorstandes und der Mitgliederversammlung sollen durch den Ortsverbandsvorstand den Mitgliedern zugesandt oder zugänglich gemacht werden. Die Sitzungen des Ortsverbandsvorstandes sind parteiöffentlich. Davon ausgenommen sind Personalangelegenheiten. Über Sitzungen des Ortsverbandsvorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen. Auf Verlangen sind Minderheitsmeinungen ins Protokoll aufzunehmen. § 9 Kreisschiedskommission Die Kreisschiedskommission regelt gemäß Kreissatzung auch Angelegenheiten des Ortsverbandes. § 10 Frauenstatut Die im Ortsverband zu besetzenden Gremien sind paritätisch, d.h. mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Gleiches gilt für die Wahl von Delegierten und für die Aufstellung von Wahllisten. Kann die Parität nicht gewährleistet werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Das Nähere regelt ein von der Mitgliederversammlung zu beschließendes Frauenstatut.
§ 11 Mandatsträger/innen
Mandatsträger/innen sind verpflichtet, in Mitgliederversammlungen über ihre Aktivitäten in zeitlich angemessenen Abständen zu informieren. Dazu gehören auch Informationen in Mitgliederrundbriefen.
2. Mandatsträger/innen, die Diäten erhalten, haben einen erhöhten Mitgliedsbeitrag an die Partei abzuführen.
§ 12 Auflösung
Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierbei ist jedem Mitglied der Sachverhalt schriftlich zu erläutern und zur Versammlung 14 Tage vorher (Poststempel bzw. Absendedatum der E-Mail) einzuladen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieser zustimmt und das Quorum erreicht ist. Wird das Quorum nicht erreicht, gilt § 8 Abs. 9.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 20. November 2019 in Kraft.